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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die Zielsetzung einer geordneten Raumplanung, die darin gelegen ist, landwirtschaftliche Grundflächen von einer Zersiedelung freizuhalten, wie dies auch die Leitziele der überörtlichen und örtlichen Raumordnung in § 1 NÖ ROG 1976 insbesondere Abs 2 Z 4 und Z 6) erkennen lassen, steht zur Bundesverfassung in keinem Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050058.X02Im RIS seit
02.04.2007Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009