RS Vwgh 1989/4/25 85/07/0241

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §6;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs3 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3 idF 1984/018;

Rechtssatz

Ein Verbesserungsauftrag braucht dann nicht erlassen zu werden, wenn das Formgebrechen im Fehlen eines Nachweises besteht, der von der Partei nicht erbracht werden kann, und dieser kein wesentliches Element betrifft (Hinweis auf Jud bei Hauer-Leukauf, VwVf3, S 149, E 13). Die Vorlage der Vertragsurschrift über einen gem § 33 Abs 3 Tir FlVfLG iVm § 38 Abs 3 Tir FlVfLG zu genehmigenden Kaufvertrag ist kein solches. Ob mit einer Vertragskopie der Vertragsabschluss nachgewiesen werden kann, ist in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu klären.

Schlagworte

Beweismittel UrkundenFormgebrechen behebbare BeilagenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070241.X02

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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