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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs3;Rechtssatz
Setzt ein Bewilligungswerber der ihm mitgeteilten Feststellung eines Amtssachverständigen, bei der Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Anlage (hier: Bau im Hochwasserabflussbereich der Donau) seien Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden, die Ansicht entgegen, das Objekt sei konsensgemäß hergestellt worden, so kann von einem im wesentlichen anstandslosen Verfahrensergebnis iSd § 101 Abs 3 WRG nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070149.X01Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012