RS Vwgh 1989/4/25 88/11/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1989
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Wurde dem Lenker die Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppe D entzogen und in der Folge die Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppen A, B, C, E, F und G befristet, so handelt es sich um keine Einschränkung einer bestehenden Lenkerberechtigung durch Befristung iSd § 73 Abs 1 KFG, sondern um die Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung iSd § 67 Abs 2 KFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110083.X04

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten