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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach § 1 Abs 3 Bgld KanalanschlussG ist u.a. Voraussetzung für eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht, dass die Ableitung der Abwässer ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft in anderer Weise möglich ist. Hat nun ein Antragsteller behauptet, dass diese Voraussetzungen durch eine bestimmte biologische Pflanzenkläranlage erfüllt werden, hat der Amtssachverständige sich konkret mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen; es reicht nicht aus, allgemeine gehaltene Bedenken geltend zu machen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050233.X02Im RIS seit
06.11.2006