RS Vwgh 1989/4/25 88/05/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1989
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45;
BauRallg;
KanalanschlußG Bgld §1 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 3 Bgld KanalanschlussG ist u.a. Voraussetzung für eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht, dass die Ableitung der Abwässer ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft in anderer Weise möglich ist. Hat nun ein Antragsteller behauptet, dass diese Voraussetzungen durch eine bestimmte biologische Pflanzenkläranlage erfüllt werden, hat der Amtssachverständige sich konkret mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen; es reicht nicht aus, allgemeine gehaltene Bedenken geltend zu machen.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050233.X02

Im RIS seit

06.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten