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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach § 74 Abs 1 KFG kommt eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nur in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe dafür nicht mehr gegeben sind. Entzieht die Erstbehörde die Lenkerberechtigung nach § 74 KFG vorübergehend für 2 Jahre, so ist die Berufungsbehörde auf Grund der ihr nach § 66 Abs 4 AVG zustehenden Abänderungsbefugnis berechtigt und verpflichtet den Ausspruch über die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung in einen solchen gemäß § 73 Abs 1 KFG umzuwandeln, wenn gleichzeitig der Ausspruch über die Festsetzung der Zeit über die Dauer von 18 Monaten hinaus aufrechterhalten wird.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110007.X01Im RIS seit
26.06.2007