RS Vwgh 1989/4/25 88/08/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1989
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

UrlaubsG 1976 §10 Abs1;
UrlaubsG 1976 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Ansprüche auf Urlaubsentschädigung (§ 9 UrlG) und Urlaubsabfindung (§ 10 UrlG) setzen voraus, dass das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches (und zwar nicht nur desjenigen aus dem laufenden Urlaubsjahr, sondern auch des noch nicht verjährten aus vergangenen Urlaubsjahren: vgl. Cerny, Urlaubsrecht, Seite 113), jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet, und entstehen daher nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080132.X01

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten