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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
UrlaubsG 1976 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Ansprüche auf Urlaubsentschädigung (§ 9 UrlG) und Urlaubsabfindung (§ 10 UrlG) setzen voraus, dass das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches (und zwar nicht nur desjenigen aus dem laufenden Urlaubsjahr, sondern auch des noch nicht verjährten aus vergangenen Urlaubsjahren: vgl. Cerny, Urlaubsrecht, Seite 113), jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet, und entstehen daher nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080132.X01Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
25.10.2010