RS Vwgh 1989/4/25 88/11/0086

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs3;

Rechtssatz

Wurde dem Lenker seinerzeit die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht und die Lenkerberechtigung in der Folge vorübergehend für die Zeit von drei Monaten entzogen, was den Lenker nicht von der Begehung eines weiteren Alkoholdeliktes abgehalten hat, kann in der Festsetzung einer Entziehungszeit in der Dauer von acht Monaten eine Verletzung von Rechten des Lenkers nicht erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110086.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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