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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §74 Abs1;Rechtssatz
Wurde dem Lenker seinerzeit die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht und die Lenkerberechtigung in der Folge vorübergehend für die Zeit von drei Monaten entzogen, was den Lenker nicht von der Begehung eines weiteren Alkoholdeliktes abgehalten hat, kann in der Festsetzung einer Entziehungszeit in der Dauer von acht Monaten eine Verletzung von Rechten des Lenkers nicht erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110086.X03Im RIS seit
11.07.2001