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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art144 Abs1;Rechtssatz
Da Angelegenheiten der Bodenreform von den Agrarbehörden zu vollziehen sind, vermag der VwGH in einer Regelung, welche die Zuständigkeit der Feststellung, ob im Einzelfall eine derartige Materie vorliegt, diesen Beh überträgt, keine Gleichheitswidrigkeit zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070301.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008