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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Marktgemeinde L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. April 2008, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0482- I/6/2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: E-Aktiengesellschaft, vertreten durch K C & Partner, Rechtsanwälte), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. April 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Projektes "Pumpe K." unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird unter Bezugnahme auf ein näher genanntes Gutachten von Univ. Prof. Dr. W. u.a. ausgeführt, sämtliche Quellen und Bäche westlich eines näher genannten Höhenzuges würden in die Talfurche des F.-Baches fließen und es bestehe keine Verbindung zwischen dem Speichersee und den Quellvorkommen, welche über den Druckstollen des F.-Baches auftreten würden. Es sei daher eine Gefährdung der genutzten Wasservorkommen durch gepumptes D.-Wasser aus dem Speicher auszuschließen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte die beschwerdeführende Partei (als Betreiberin einer Wasserversorgungsanlage) u.a. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde insbesondere damit begründet, es sei mit der Ausübung der Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil durch die "verordnete Errichtung" bis 1. Juli 2011 und durch den Betrieb des Projektes "Pumpe K." ein allfälliger Beschwerdeerfolg vereitelt würde. Durch das Einpumpen von D.-Wasser in den Speicher S. würde die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Beeinträchtigung des Gewässers gegeben sein, welche nachträglich mit vernünftigen Mitteln nicht beseitigt werden könne.
Die belangte Behörde gab zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme ab. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal die Verwirklichung des genehmigten Projektes erhebliche energiewirtschaftlich Vorteile bringe. Die liege aus Sicht der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die geforderte Erhöhung des Anteiles an erneuerbarer Energie bei der Energieerzeugung sogar im zwingenden öffentlichen Interesse. Der Ausbau der Wasserkraft als erneuerbare Energie stelle nicht nur einen wichtigen Bestandteil zur Erreichung der vorgegebenen Klimaziele dar, sondern es werde auch das nachhaltige und damit zwingende öffentliche Interesse an Projekten zur Ausnutzung der Wasserkraft für die Erzeugung elektrischer Energie bestätigt.
Aus der Sicht der mitbeteiligten Partei sei es der beschwerdeführenden Partei schon im Verfahren vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerdebegründung nicht gelungen darzutun, dass ihr mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt ein Nachteil entstehen könne. Abgesehen davon sei zu bemerken, dass der beschwerdeführenden Partei nach ihren eigenen Behauptungen ein Nachteil erst ab dem Zeitpunkt entstehen könne, zu dem der Pumpspeicherbetrieb aufgenommen werde, was nach aktuellen Plänen der mitbeteiligten Partei frühestens Ende Dezember 2010 möglich sei. Im Falle einer Verzögerung des für Ende Dezember 2010 geplanten Inbetriebsetzungstermins wegen einer Unterbrechung der Projektsumsetzung ab Ende September 2008 entstünden der mitbeteiligten Partei Kosten resultierend aus Preissteigerungen und wegen des Erlösausfalles von ca. EUR 330.000.-- pro Monat.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführende Partei zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil auf, der für sie aktuell mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, zumal - wie von der mitbeteiligten Partei aufgezeigt wurde - mit einer von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Beeinträchtigung erst ab Inbetriebnahme des Speicherbetriebes allenfalls zu rechnen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. Juli 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070014.A00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008