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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0136 E 18. September 1984 VwSlg 11522 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Im Verfahren betreffend die Feststellung, ob eine Straße als öffentliche Straße anzusehen ist, kommt denjenigen Personen, die diese Straße lediglich aufgrund des Gemeingebrauches benützen, keine Parteistellung zu (Hinweis auf das zum Tiroler StraßenG ergangene E vom 17.10.1978, 0499/78), auch wenn das Verfahren über ihr "Begehren" eingeleitet wurde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050247.X02Im RIS seit
07.11.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017