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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Die Feststellung der Agrargemeinschaftlichkeit schließt die Bestimmung in sich, daß ein Recht auf gemeinsame Nutzung nicht durch zivilrechtliches (ideelles Miteigentum) Eigentum begründet wurde, sondern auf charakteristische, zeitlich weit in die Vergangenheit reichende, historisch gewachsene Nutzungsgemeinschaften zurückgeht. Eine Beweisführung aus Quellen der Zeit vor der Verbücherung eines dinglichen Rechtes wird oft nicht möglich sein. Dies kann die Agrarbehörde jedoch, zumal es keine Rechtsvermutung etwa dahin gibt, im Zweifel wäre stets von einer schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht auszugehen, nicht davon entbinden, die entsprechenden Ermittlungen fortzuführen; sie ist berechtigt, bestimmte, aus dem zugänglichen Tatsachenmaterial gewonnene rechtserhebliche Merkmale sodann gegebenenfalls als Hinweise auf derartige Nutzungsverhältnisse "auf Grund alter Übung" (§ 33 Abs 1 Tir FlVfLG 1978) zu werten.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070301.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008