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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 impl;Rechtssatz
Mit der Behauptung, dass bei einem Erkenntnis des VwGH eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, wird kein im Gesetz vorgesehener Wiederaufnahmegrund zur Darstellung gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080095.X01Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010