RS Vwgh 1989/4/25 88/05/0229

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §35 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lith;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Bf meint, die Baubehörde hätte die angestrebte Baubewilligung deswegen nicht erteilen dürfen, weil damit die derzeit gegebenen (natürlichen) Abflussverhältnisse verändert würden. Eine Regelung dieses Inhaltes kennt aber die OÖ BauO nicht, geschweige denn, dass sie einem Nachbarn ein diesbezügliches öff Recht einräumt. Dies zeigt sich auch schon daraus, dass Veränderungen der Höhenlage überhaupt erst dann der Bewilligungspflicht der Baubehörde unterliegen, wenn sie ein Ausmaß von mehr als 1 m erreichen, weil Veränderungen der Höhenlage in dem hier in Betracht kommenden Ausmaß nicht einmal bewilligungspflichtig sind. Auch von einer schädlichen Umwelteinwirkung iSd § 23 Abs 2 OÖ BauO kann keine Rede sein, weil es dem Eigentümer einer im Bauland-Dorfgebiet gelegenen Grundfläche möglich sein muss, den Bau zu errichten, mag damit auch die Wirkung verbunden sein, dass im Falle des Überlaufens eines bestehenden Wassergrabens Abwässer nunmehr in stärkerem Ausmaß als bisher zur Nachbarliegenschaft abfließen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050229.X01

Im RIS seit

06.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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