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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K (geboren 1975), vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juni 2008, Zlen. 261.874/0/4E-IX/49/05, 261.874/0/4E-IX/49/05-v71, betreffend Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG und Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, erhobenen und zu der hg. Zl. 2008/20/0514 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.
2. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Begründung
Zu 1.: Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspräche es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf § 71 Abs. 6 AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme (vgl. insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A). Insoweit einem solchen Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung, mit deren Spruchpunkt I. die Berufung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages abgewiesen wurde, entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2001, AW 2001/20/0580, sowie u.a. auch das Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078).
Zu 2.: Entfällt eine Begründung im Hinblick auf § 58 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG.
Wien, am 14. Juli 2008
Schlagworte
VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008200483.A00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008