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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Ein Begehren eines Interessierten auf Einleitung eines Verfahrens nach § 3 OÖ LStVG löst mangels Parteistellung zur Einleitung des Verfahrens - Parteistellung ist nur dem durch den Gemeingebrauch Belasteten zu gewähren - keine Verpflichtung zur Entscheidung aus. Eine erhobene Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen (Hinweis auf E 18.9.1984, 84/05/0136).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050247.X01Im RIS seit
07.11.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017