RS Vwgh 1989/4/25 88/05/0247

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
LStVwG OÖ 1975 §3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Begehren eines Interessierten auf Einleitung eines Verfahrens nach § 3 OÖ LStVG löst mangels Parteistellung zur Einleitung des Verfahrens - Parteistellung ist nur dem durch den Gemeingebrauch Belasteten zu gewähren - keine Verpflichtung zur Entscheidung aus. Eine erhobene Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen (Hinweis auf E 18.9.1984, 84/05/0136).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050247.X01

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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