RS Vwgh 1989/4/25 89/08/0013

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80 impl;
BAO §9 impl;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft iS dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (Hinweis E 17.9.1986, 84/13/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080013.X02

Im RIS seit

19.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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