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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §6;Rechtssatz
§ 6 AgrVG ist eine Ordnungsvorschrift; auf sie kann sich die Agrarbehörde nicht stützen, um einen Genehmigungsantrag deshalb zurückzuweisen, weil diesem wegen behaupteten Verlustes der Originalurkunde nur Kopien des Vertrages angeschlossen wurden und ein Auftrag zur Behebung eines Formgebrechens gem § 13 Abs 3 AVG insoweit nicht erfüllt wurde.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070241.X01Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015