RS Vwgh 1989/4/25 87/05/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird einer bestimmten Person in der irrtümlichen Annahme, sie sei Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, ein Baubewilligungsbescheid zugestellt, so ist die von dieser Person eingebrachte Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen, mag sie auch vorher als Nachbar behandelt

worden sein.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987050162.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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