RS Vwgh 1989/4/25 85/07/0194

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Hat sich die belangte Behörde (hier: Beh dritter Instanz) im angefochtenen Bescheid zur selben Rechtsanschauung bekannt wie die Behörde zweiter Instanz, ihr jedoch spruchmäßig einen anderen Ausdruck verliehen, so wurde der Rahmen, innerhalb dessen die bel Behörde zuständigerweise tätig werden durfte, gewahrt, weil die Sache des Berufungsverfahrens gleich geblieben ist und ihr als Berufungsbehörde das Recht zur Abänderung nach jeder Richtung gem § 66 Abs 4 AVG zustand.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070194.X01

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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