Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat sich die belangte Behörde (hier: Beh dritter Instanz) im angefochtenen Bescheid zur selben Rechtsanschauung bekannt wie die Behörde zweiter Instanz, ihr jedoch spruchmäßig einen anderen Ausdruck verliehen, so wurde der Rahmen, innerhalb dessen die bel Behörde zuständigerweise tätig werden durfte, gewahrt, weil die Sache des Berufungsverfahrens gleich geblieben ist und ihr als Berufungsbehörde das Recht zur Abänderung nach jeder Richtung gem § 66 Abs 4 AVG zustand.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070194.X01Im RIS seit
01.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015