Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §28 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegenRechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisendenBeschlusses und Abweisung eines Verfahrenhilfeantrags zurBeschwerdeführung gegen einen Beschluss des VfGH als aussichtslos;Androhung einer MutwillensstrafeSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. November 2006, Z Senat-SB-05-0034, wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2007, B151/07-11, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Einschreiterin beantragte mit Eingabe vom 13. Jännerrömisch eins. 1. Die Einschreiterin beantragte mit Eingabe vom 13. Jänner
2007 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. November 2006, Z Senat-SB-05-0034.
2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B151/07-7, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Antrages kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.
3. Mit Antrag vom 14. April 2007, B151/07-9, begehrte die Einschreiterin in derselben Rechtssache nochmals die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, weil ihm die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 13. Jänner 2007 abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B151/07-7, entgegenstand, da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten war.
4. In ihrer Eingabe vom 14. April 2007, B151/07-9, beantragte die Einschreiterin auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B151/07-7. Dieser Antrag wurde mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abgewiesen, weil unter Bedachtnahme darauf, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes endgültig sind (vgl. zB VfSlg. 11.041/1986), eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B151/07-7, als offenbar aussichtslos erschien, da die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre. 4. In ihrer Eingabe vom 14. April 2007, B151/07-9, beantragte die Einschreiterin auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B151/07-7. Dieser Antrag wurde mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abgewiesen, weil unter Bedachtnahme darauf, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes endgültig sind vergleiche zB VfSlg. 11.041/1986), eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B151/07-7, als offenbar aussichtslos erschien, da die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
II. 1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2007, B151/07-12, beantragt dierömisch II. 1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2007, B151/07-12, beantragt die
Einschreiterin ein weiteres Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. November 2006, Z Senat-SB-05-0034. Dieser Antrag ist wiederum zurückzuweisen, weil ihm die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 13. Jänner 2007 abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B151/07-7, entgegensteht, da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
2. In derselben Eingabe vom 20. Juni 2007, B151/07-12, beantragt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2007, B151/07-11. Dieser Antrag ist mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen, weil unter Bedachtnahme darauf, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes endgültig sind (vgl. zB VfSlg. 11.041/1986), eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2007, B151/07-11, als offenbar aussichtslos erscheint, da die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre. 2. In derselben Eingabe vom 20. Juni 2007, B151/07-12, beantragt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2007, B151/07-11. Dieser Antrag ist mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen, weil unter Bedachtnahme darauf, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes endgültig sind vergleiche zB VfSlg. 11.041/1986), eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2007, B151/07-11, als offenbar aussichtslos erscheint, da die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
3. Die Einschreiterin wird vor dem Hintergrund, dass sie nunmehr zum dritten Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. November 2006, Z Senat-SB-05-0034, und zum zweiten Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes beantragt hat, darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer neuerlichen Eingabe in derselben Sache mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §28 Abs2 VfGG zu rechnen hat.
III. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch III. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B151.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010