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AbgabenverfahrenNorm
BAO §198 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die aufsichtsbehördliche Aufhebung einer (endgültigen) Festsetzung von KSt, GewSt und USt einer GmbH für ein Abgabenjahr, für das (bereits) wahrscheinlich ist, daß sich das Unternehmen nicht als Einkunftsquelle eignet ("Liebhaberei" im steuerlichen Sinn), weil der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die Tätigkeit nicht auf Reingewinn gerichtet ist, und weil bereits während eines Zeitraumes von mehreren (hier: acht) Jahren Verluste in Millionenhöhe, niemals jedoch Gewinne entstanden sind, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gem § 299 Abs 2 BAO mit der Begründung, es hätte (jedenfalls) keine endgültige Abgabenfestsetzung erfolgen dürfen, ist ihrerseits nicht rechtswidrig. Einer Klärung der Frage, welche Entscheidung richtig gewesen wäre (Nichtveranlagung, vorläufige Nichtveranlagung oder vorläufige Veranlagung), bedarf es vor einer derartigen Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140001.X02Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022