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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §4 Abs2 lita Z2;Beachte
Besprechung in: ÖStZWK 1989/29, A, S 443;Rechtssatz
Ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Personengesellschaft des Handelsrechtes ihre Tätigkeit aufgenommen hat, deren Eintragung im HR nicht erfolgt, ist eine vom Kalenderjahr abweichende Gewinnermittlung unzulässig; ein späterer Übergang auf einen anderen Tag zum regelmäßigen Abschluß bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes gem § 2 Abs 5 EStG (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Auflage, Tz 31 zu § 2). Gegen
die so zu verstehende Regelung durch den Gesetzgeber bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140015.X02Im RIS seit
26.04.1989