RS Vwgh 1989/4/26 89/14/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4 Abs2 lita Z2;
BAO §4 Abs2 litb;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs5;
EStG 1972 §5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZWK 1989/29, A, S 443;

Rechtssatz

Ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Personengesellschaft des Handelsrechtes ihre Tätigkeit aufgenommen hat, deren Eintragung im HR nicht erfolgt, ist eine vom Kalenderjahr abweichende Gewinnermittlung unzulässig; ein späterer Übergang auf einen anderen Tag zum regelmäßigen Abschluß bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes gem § 2 Abs 5 EStG (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Auflage, Tz 31 zu § 2). Gegen

die so zu verstehende Regelung durch den Gesetzgeber bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140015.X02

Im RIS seit

26.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten