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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Sind im Kopf einer Beschwerde vier Bf genannt und wird die Bevollmächtigung des für alle vier Bf einschreitenden Vertreters durch ordnungsgemäße Vollmachten ausgewiesen, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerde von allen vier genannten Bf erhoben wurde, auch wenn sie nur mit den Namen des Erst- und Drittbeschwerdeführers unterschrieben ist.
Schlagworte
Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030229.X01Im RIS seit
09.10.2006