RS Vwgh 1989/4/26 89/14/0065

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 424;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0107 E 4. September 1986 VwSlg 6140 F/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, dass sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 18.12.1968, 0835/68, VwSlg 3836 F/1968, E 17.4.1969, 0708/68, VwSlg 7549 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140065.X01

Im RIS seit

26.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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