RS Vwgh 1989/4/26 89/03/0023

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 1983 §12 Abs1;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
JagdRallg;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen des Tir JagdG entschuldigen einen Pirschführer, der zum Zeitpunkt der Tat sogar zum Jagdaufseher für ein in Tirol gelegenes Jagdgebiet bestellt war, nicht iSd § 5 Abs 2 VStG, weil es seine Sache ist, sich mit den einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen.

Schlagworte

Jagdkarte Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030023.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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