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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen des Tir JagdG entschuldigen einen Pirschführer, der zum Zeitpunkt der Tat sogar zum Jagdaufseher für ein in Tirol gelegenes Jagdgebiet bestellt war, nicht iSd § 5 Abs 2 VStG, weil es seine Sache ist, sich mit den einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen.
Schlagworte
Jagdkarte Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030023.X02Im RIS seit
03.05.2001