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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §12 Abs1;Rechtssatz
Führt ein Jagdausübungsberechtigter einen Jagdgast in Kenntnis, dass dieser weder eine Jagdkarte noch einen Jagderlaubnisschein mit sich führt, auf die Pirsch oder beauftragt er seinen Pirschführer, dies zu tun, so ist dieses Verhalten als Beihilfe iSd § 7 VStG zu den Verwaltungsübertretungen nach dem § 12 Abs 1 und § 27 Abs 1 iVm § 70 Abs 1 Tir JagdG zu werten.
Schlagworte
Jagdkarte Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030028.X02Im RIS seit
03.05.2001