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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Setzt die Behörde eine Strafe wegen Verwaltungsübertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG von S 7500,- auf S 5500,-
herab, so hat sie dennoch darzulegen, weshalb die herabgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht. Solcher Ausführungen bedarf es umso mehr, wenn die Behörde Unbescholtenheit des Beschuldigten angenommen hat, weil die von ihr verhängte Strafe (noch immer) mehr als ein Sechstel des bis zu S 30000,- reichenden Strafrahmens ausmacht und sie für die Herabsetzung der Strafe die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten (Monatseinkommen S 8000,-, Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder) als maßgebend erachtet hat. Der bloße Hinweis auf die gravierende Überladung reicht dazu nicht aus.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030056.X03Im RIS seit
19.03.2001