RS Vwgh 1989/4/26 88/03/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Setzt die Behörde eine Strafe wegen Verwaltungsübertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG von S 7500,- auf S 5500,-

herab, so hat sie dennoch darzulegen, weshalb die herabgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht. Solcher Ausführungen bedarf es umso mehr, wenn die Behörde Unbescholtenheit des Beschuldigten angenommen hat, weil die von ihr verhängte Strafe (noch immer) mehr als ein Sechstel des bis zu S 30000,- reichenden Strafrahmens ausmacht und sie für die Herabsetzung der Strafe die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten (Monatseinkommen S 8000,-, Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder) als maßgebend erachtet hat. Der bloße Hinweis auf die gravierende Überladung reicht dazu nicht aus.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030056.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten