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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1993/12, 166-169;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0165 E 31. März 1987 RS 5Stammrechtssatz
Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, kann sich nicht aus Umständen ergeben, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Es ist also die Verlegung des Familienwohnsitzes im hier maßgeblichen Sinn nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet hat, die Kinder dort die Schule besuchen udgl mehr. Es muß vielmehr die Unzumutbarkeit Folge von Umständen sein, die mit der Berufstätigkeit bzw mit dem Ort der Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, wie zB die Tatsache, daß an diesem Ort keine zur Begründung des Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen ist (Hinweis auf E 29.4.1963, 2028/62; 22.4.1986, 84/14/0198), oder eben die Tatsache, daß keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140030.X01Im RIS seit
26.04.1989