RS Vwgh 1989/4/26 86/14/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1993/12, 166-169;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0165 E 31. März 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, kann sich nicht aus Umständen ergeben, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Es ist also die Verlegung des Familienwohnsitzes im hier maßgeblichen Sinn nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet hat, die Kinder dort die Schule besuchen udgl mehr. Es muß vielmehr die Unzumutbarkeit Folge von Umständen sein, die mit der Berufstätigkeit bzw mit dem Ort der Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, wie zB die Tatsache, daß an diesem Ort keine zur Begründung des Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen ist (Hinweis auf E 29.4.1963, 2028/62; 22.4.1986, 84/14/0198), oder eben die Tatsache, daß keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140030.X01

Im RIS seit

26.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten