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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen des Tir JagdG (hier: des § 12 Abs 1 und § 27 Abs 1) vermag den Pächter eines in Tir gelegenen Jagdgebietes nicht iSd § 5 Abs 2 VStG zu entschuldigen, weil es seine Sache ist, sich mit den einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen.
Schlagworte
Jagdkarte Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030028.X03Im RIS seit
03.05.2001