RS Vwgh 1989/4/26 89/03/0023

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 1983 §12 Abs1;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
JagdRallg;
VStG §7;

Rechtssatz

Der Pirschführer, der einen Jagdgast in Kenntnis, dass dieser keinen Jagderlaubnisschein mit sich führt, auf den Abschuss (hier: eines Gamsbockes der Klasse IIa) führt, erleichtert damit dem Jagdgast die Ausübung der Jagd und leistet dadurch einen ursächlichen Beitrag zu dessen strafbarer Handlung, die in einer Übertretung des § 12 Abs 1 Tir JagdG besteht, weshalb sein Verhalten als Beihilfe zu dieser Verwaltungsübertretung iSd § 7 VStG zu werten ist.

Schlagworte

Jagdkarte Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030023.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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