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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Pirschführer, der einen Jagdgast in Kenntnis, dass dieser keinen Jagderlaubnisschein mit sich führt, auf den Abschuss (hier: eines Gamsbockes der Klasse IIa) führt, erleichtert damit dem Jagdgast die Ausübung der Jagd und leistet dadurch einen ursächlichen Beitrag zu dessen strafbarer Handlung, die in einer Übertretung des § 12 Abs 1 Tir JagdG besteht, weshalb sein Verhalten als Beihilfe zu dieser Verwaltungsübertretung iSd § 7 VStG zu werten ist.
Schlagworte
Jagdkarte Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030023.X01Im RIS seit
03.05.2001