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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Wiederholte Überladungen sind kein Dauerdelikt (die rechtswidrige Überladung endet mit der Abladung des Ladegutes, weshalb es an der für ein Dauerdelikt erforderlichen Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes mangelt) und stellen auch kein fortgesetztes Delikt dar (bei der Art des hier in Rede stehenden Deliktes kann von einer für die Annahme eines einheitlichen Tatvorsatzes vorausgesetzten Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände nicht die Rede sein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030096.X02Im RIS seit
26.09.2006Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018