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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §60;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S (geboren 1985), vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Mai 2008, Zl. E1/472.356/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, weil er am 9. November 2006 gemeinsam mit einem anderen einen Banküberfall verübt hatte, bei dem er gegen die anwesenden Personen eine Softgun-Pistole gerichtet hatte und er und sein Komplize ca. EUR 75.000,- erbeutet hatten.
In Anbetracht dieser massiven Straftat des Beschwerdeführers und der daraus hervorleuchtenden, von ihm ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen anderer Personen stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. Juli 2008
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180334.A00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009