RS Vwgh 1989/4/26 88/03/0096

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;

Rechtssatz

§ 103 a Abs 1 KFG hat nur den Fall der Vermietung eines KFZ ohne Beistellung eines Lenkers zum Gegenstand. Nur in diesem Fall hat der Mieter nach § 103 a Abs 1 Z 3 KFG die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG hins des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten an Stelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030096.X01

Im RIS seit

26.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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