RS Vwgh 1989/4/26 89/03/0029

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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JagdR - Tirol
L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 1983 §70 Abs1
JagdGDV Tir 02te 1983 §3 Abs8
JagdRallg
VStG §19

Rechtssatz

Die Verhängung einer einheitlichen Strafe gegen mehrere Täter ist rechtswidrig; es ist für jeden Beschuldigten in Ansehung jedes Deliktes eine gesonderte Strafe festzusetzen.

Schlagworte

Übertretungen und Strafen StrafnormenVorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030029.X02

Im RIS seit

12.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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