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JagdR - TirolNorm
JagdG Tir 1983 §70 Abs1Rechtssatz
Die Verhängung einer einheitlichen Strafe gegen mehrere Täter ist rechtswidrig; es ist für jeden Beschuldigten in Ansehung jedes Deliktes eine gesonderte Strafe festzusetzen.
Schlagworte
Übertretungen und Strafen StrafnormenVorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan DurchführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030029.X02Im RIS seit
12.12.2019Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019