RS Vwgh 1989/4/26 88/14/0034

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da dem VwGH gem Art 129 B-VG lediglich die Sicherung der - "öffentliches Recht" vollziehenden - öffentlichen Verwaltung obliegt, muss der Bf durch den angefochtenen Bescheid in seinen (subjektiven) öffentlichen - und nicht etwa bloß in "bürgerlichen" - Rechten verletzt sein. Kommt eine Verletzung des Bf in subjektivöffentlichen Rechten nicht in Betracht, so ist die Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zurückzuweisen, auch wenn der angefochtene Bescheid nicht dem Gesetz entspricht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140034.X01

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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