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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da dem VwGH gem Art 129 B-VG lediglich die Sicherung der - "öffentliches Recht" vollziehenden - öffentlichen Verwaltung obliegt, muss der Bf durch den angefochtenen Bescheid in seinen (subjektiven) öffentlichen - und nicht etwa bloß in "bürgerlichen" - Rechten verletzt sein. Kommt eine Verletzung des Bf in subjektivöffentlichen Rechten nicht in Betracht, so ist die Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zurückzuweisen, auch wenn der angefochtene Bescheid nicht dem Gesetz entspricht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140034.X01Im RIS seit
29.06.2006