RS Vwgh 1989/4/27 88/09/0134

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

HeimAG 1960 §64 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Eine Monat für Monat wiederholte Unterentlohnung in einem bestimmten Ausmaß stellt zwar kein Dauerdelikt, aber auch nicht eine Reihe voneinander trennbarer Einzeldelikte dar, vielmehr ist darin ein fortgesetztes Delikt zu erblicken, hinsichtlich dessen die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten, wobei alle Einzelhandlungen von einem einheitlichen Täterentschluss erfasst sind und somit nur eine (einzige) strafbare Handlung darstellen (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des ö Verwaltungsverfahrens3, auf S 673 f angeführte Judikatur des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090134.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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