TE Vwgh Beschluss 2008/7/16 AW 2008/07/0016

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §1 Abs3 Z1;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
AWG 2002 §78 Abs9;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. April 2008, Zl. UR- 2006-4756/23-Me/Fb, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (kurz: BH) vom 10. Mai 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Beseitigung der als Umzäunung für die Pferdekoppel verwendeten Bahnschwellen gemäß § 73 AWG 2002 aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2004 keine Folge gegeben wurde.

Aufgrund einer gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. November 2005, Zl. 2005/07/0084, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bescheid der BH vom 10. Mai 2004 mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurückverwiesen.

Mit Bescheid der BH vom 25. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erteilt, die auf näher genannten Grundstücken aufgestellten bzw. als Pfosten der Umzäunung (Pferdekoppel) verwendeten Bahnschwellen in den Bereichen an der Nordseite 15 Stück, an der Westseite 9 Stück, an der Ostseite 1 Stück und an der Südseite 16 Stück ordnungsgemäß binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2008 wurde die Berufung abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis 30. Mai 2008 dem Behandlungsauftrag zu entsprechen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages der BH unter Beilage der Entsorgungsnachweise bis 6. Juni 2008 schriftlich anzuzeigen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, durch die gesetzliche Vermutung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 sei eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt mit den kreosothaltigen Bahnschwellen und eine unzumutbare Geruchsbelästigung jedenfalls gegeben, weshalb die gegenständlichen Bahnschwellen nicht belassen werden könnten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer u.a. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde insbesondere damit begründet, die sofortige Entfernung der als Einfriedung für eine Pferdekoppel dienenden Bahnschwellen würde einen aufwändigen Ersatz notwendig machen, während bei Belassung der aktuellen Situation eine umweltgefährdende Auswirkung in maßgeblichem Umfang nicht zu gewärtigen sei.

In einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vertritt die belangte Behörde die Ansicht, es sei Faktum, dass kreosothaltige Bahnschwellen, welche als gefährliche Abfälle einzustufen und der Schlüsselnummer 17207 ÖNORM S 2100 zuzuordnen seien, im Rahmen der Reitsportanlage als Koppelzäunung Verwendung fänden. Da dieser Bereich durch keine wie immer gearteten Maßnahmen vor Zutritten geschützt sei, sei eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt jedenfalls gegeben. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 (Gesundheitsgefährdung) sei akut vorhanden, weil insbesondere davon auszugehen sei, dass Pferde für viele Personen, speziell jedoch für Kinder, eine erhöhte Anziehungskraft ausübten. Durch die Beseitigung von 41 Stück Bahnschwellen und deren möglicher Ersatz durch ungefährliches Material (beispielsweise unbehandeltes Holz) sei auch kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schon das von der belangten Behörde geltend gemachte zwingende öffentliche Interesse einer Hintanhaltung einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Die beschwerdeführende Partei zeigt überdies mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil auf, der für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 16. Juli 2008

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070016.A00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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