RS Vwgh 1989/4/27 88/09/0134

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
HeimAG 1960 §29 Abs1 lite;
VwRallg;

Rechtssatz

Mangels einer entsprechenden Anordnung des Gesetzgebers stellt auch ein Gutachten nach § 29 Abs 1 lit e HeimAG nichts anderes als ein Gutachten und damit ein in einem allenfalls nachfolgenden Verwaltungsverfahren verwertbares Beweismittel dar. Es ist daher nicht wie eine Rechtsquelle ohne weitere Prüfung anzuwenden, sondern wie jedes andere Beweismittel dem Parteiengehör zu unterziehen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090134.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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