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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Mangels einer entsprechenden Anordnung des Gesetzgebers stellt auch ein Gutachten nach § 29 Abs 1 lit e HeimAG nichts anderes als ein Gutachten und damit ein in einem allenfalls nachfolgenden Verwaltungsverfahren verwertbares Beweismittel dar. Es ist daher nicht wie eine Rechtsquelle ohne weitere Prüfung anzuwenden, sondern wie jedes andere Beweismittel dem Parteiengehör zu unterziehen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090134.X01Im RIS seit
11.07.2001