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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0024 E 10. März 1982 RS 1Stammrechtssatz
Weist die Berufungsbehörde eine Berufung in Ansehung des Schuldspruches ab und setzt lediglich das Ausmaß der (von der Erstinstanz) verhängten Strafe herab, so ist sie nicht verpflichtet, in ihrem Abspruch die als erwiesen angenommene Tat und die angewendete Strafbestimmung zu wiederholen.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Strafnorm BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986060178.X01Im RIS seit
04.01.2006