Wo die Berufungsbehörde kraft G ohne Ausnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wie dies nach der sinngemäßen Anwendung des § 124 Abs 1 BDG für die Disziplinaroberkommission zutrifft, steht ihr die Befugnis zu kassatorischer Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG nicht zu. Die Disziplinaroberkommission hat daher auch im Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung nach deren Ergänzung eine Sachentscheidung zu treffen.