RS Vwgh 1989/4/27 87/08/0034

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß nur - neben anderen Umständen, wie zB den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis E 11.10.1984, 83/08/0319).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080034.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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