Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;Rechtssatz
Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß nur - neben anderen Umständen, wie zB den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis E 11.10.1984, 83/08/0319).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080034.X03Im RIS seit
11.07.2001