RS Vwgh 1989/4/27 87/08/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
AVG §33 Abs3;

Rechtssatz

Die Anmeldung des Versicherten erfolgt iSd § 113 Abs 1 ASVG verspätet, wenn sie nach Ablauf der Meldefrist nach § 33 Abs 1 ASVG bzw. nach der Kassensatzung beim Versicherungsträger einlangt. § 33 Abs 3 AVG 1950, wonach der Postenlauf in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht einzurechnen ist, findet keine Anwendung. Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt auf Gefahr des Meldepflichtigen. Die Fristenablaufhemmung durch einen Samstag, Sonntag oder Feiertag hingegen könnte zum Tragen kommen, weil der Gesetzgeber in der Frage der Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag keinen Unterschied zwischen so genannten materiell-rechtlichen und so genannten prozessualen Fristen sehen will (Hinweis auf E 4.2.1980, 3432/78, VwSlg 10030 A/1980). Der VwGH hat an dieser Judikatur auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen bezüglich der Einrechnung der Tage des Postenlaufes ein sachlich gerechtfertigter Unterschied besteht. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist daher nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080284.X01

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten