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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;Rechtssatz
Die Anmeldung des Versicherten erfolgt iSd § 113 Abs 1 ASVG verspätet, wenn sie nach Ablauf der Meldefrist nach § 33 Abs 1 ASVG bzw. nach der Kassensatzung beim Versicherungsträger einlangt. § 33 Abs 3 AVG 1950, wonach der Postenlauf in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht einzurechnen ist, findet keine Anwendung. Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt auf Gefahr des Meldepflichtigen. Die Fristenablaufhemmung durch einen Samstag, Sonntag oder Feiertag hingegen könnte zum Tragen kommen, weil der Gesetzgeber in der Frage der Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag keinen Unterschied zwischen so genannten materiell-rechtlichen und so genannten prozessualen Fristen sehen will (Hinweis auf E 4.2.1980, 3432/78, VwSlg 10030 A/1980). Der VwGH hat an dieser Judikatur auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen bezüglich der Einrechnung der Tage des Postenlaufes ein sachlich gerechtfertigter Unterschied besteht. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist daher nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080284.X01Im RIS seit
06.04.2006