Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Dem KOVG ist keine zwingende Vorschrift des Inhaltes zu entnehmen, dass eine Begutachtung nur nach vorheriger persönlicher und unmittelbarer Untersuchung des Antragstellers erfolgen dürfte; auch sogen. "Aktengutachten" stellen in diesem Verfahren taugliche Beweismittel iSd § 46 AVG dar.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090139.X02Im RIS seit
11.07.2001