RS Vwgh 1989/4/27 88/09/0139

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §46;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Rechtssatz

Dem KOVG ist keine zwingende Vorschrift des Inhaltes zu entnehmen, dass eine Begutachtung nur nach vorheriger persönlicher und unmittelbarer Untersuchung des Antragstellers erfolgen dürfte; auch sogen. "Aktengutachten" stellen in diesem Verfahren taugliche Beweismittel iSd § 46 AVG dar.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090139.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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