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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs5;Rechtssatz
Nach § 112 Abs 5 BDG 1979 ist die Suspendierung UNVERZÜGLICH (und zwar von der Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren gerade anhängig ist), aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, wegfallen. Diese Bestimmung bezweckt - wie der VwGH u. a. im E vom 22.10.1986, 86/09/0049, dargelegt hat - die möglichst rasche Weidereingliederung des suspendierten Bediensteten in den Dienstbetrieb, die bereits dann eintreten können soll, wenn sich herausstellt, dass die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes nicht gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090136.X04Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010