RS Vwgh 1989/4/27 86/09/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
BDG 1979 §105 idF vor 1988/287;
BDG 1979 §124 Abs1 idF vor 1988/287;
BDG 1979 §125a idF 1988/287;

Rechtssatz

§ 125 a BDG idF der BDG-Novelle 1988 sieht im Abs 2 vor, dass die Disziplinaroberkommission - ungeachtet eines Parteienantrages - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist. Dieser Tatbestand umfasst jedenfalls kassatorische Entscheidungen iSd § 66 Abs 2 AVG, die daher (seit der Novelle 1988) im Disziplinarverfahren zulässig sind. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Fall der Anwendung des § 66 Abs 2 AVG von der Disziplinaroberkommission in einer der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090012.X04

Im RIS seit

20.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten