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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
§ 125 a BDG idF der BDG-Novelle 1988 sieht im Abs 2 vor, dass die Disziplinaroberkommission - ungeachtet eines Parteienantrages - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist. Dieser Tatbestand umfasst jedenfalls kassatorische Entscheidungen iSd § 66 Abs 2 AVG, die daher (seit der Novelle 1988) im Disziplinarverfahren zulässig sind. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Fall der Anwendung des § 66 Abs 2 AVG von der Disziplinaroberkommission in einer der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090012.X04Im RIS seit
20.07.2006