RS Vwgh 1989/4/27 87/08/0286

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0284 E 27. April 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Feststellung des Mehraufwandes ist zu beachten, dass der durch den Meldeverstoß verursachte Mehraufwand grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzung aufgewendet wurde. Beim Mehraufwand handelt es sich vielmehr um jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären, d. i. beispielsweise etwa der Verwaltungsaufwand, der dem Versicherungsträger für die Neufeststellung und Vorschreibung von Beiträgen sowie für die Berechnung der Verzugszinsen erwachsen ist (Hinweis auf E 26.3.1987, 86/08/0223). Ferner hätte von der belangten Behörde berücksichtigt werden müssen, dass der Beitragszuschlag in jenen Fällen, in denen nur ein Meldeverstoß vorliegt, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, nach § 113 Abs 1 ASVG nF keine Untergrenze hat, da in diesen Fällen ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 59 Abs 1 ASVG keine Verzugszinsen zu entrichten gewesen wären (Hinweis auf E 17.3.1988, 87/08/0112)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080286.X03

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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