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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Hat ein Miteigentümer, dessen Zustimmung zu einem bestimmten Vorhaben erforderlich ist, gegen die Erteilung der Gebrauchserlaubnis Berufung erhoben, dann ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen, weil schon erkennbar ist, dass die erforderliche Zustimmung nicht gegeben ist.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050272.X02Im RIS seit
08.11.2006