RS Vwgh 1989/4/27 88/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1989
beobachten
merken

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §13 Abs3;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5;

Rechtssatz

Hat ein Miteigentümer, dessen Zustimmung zu einem bestimmten Vorhaben erforderlich ist, gegen die Erteilung der Gebrauchserlaubnis Berufung erhoben, dann ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen, weil schon erkennbar ist, dass die erforderliche Zustimmung nicht gegeben ist.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050272.X02

Im RIS seit

08.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten