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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 impl;Rechtssatz
Es ist nicht Sache der Behörde, den jeweiligen Antragsteller zu veranlassen, bestimmte Gründe für seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989150042.X02Im RIS seit
28.04.1989