RS Vwgh 1989/4/28 89/15/0042

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Veröffentlicht am 28.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 impl;
BAO §303 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht Sache der Behörde, den jeweiligen Antragsteller zu veranlassen, bestimmte Gründe für seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989150042.X02

Im RIS seit

28.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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