RS VwGH Erkenntnis 1989/04/28 88/15/0050

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Veröffentlicht am 28.04.1989
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Rechtssatz

Vorsorgen für Abfertigungen entsprechen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit. Sie kommen daher für einen Abzug als Schulden iSd § 64 Abs 1 BewG nicht in Betracht (Hinweis E 11.3.1983, 81/17/0048).

Im RIS seit
14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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